Bürgschaftsumwandlung erst „nach Erfüllung aller erhobenen Ansprüche“: Klausel unwirksam!

Folgende vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam: “ Der Auftragnehmer kann nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Schadensersatz verlangen, dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird“.

(KG, Urteil vom 19.06.2018 – 27 U 29/17)