Keine Bauhandwerkersicherung für Unternehmer, der „nur“ das Baufeld freimacht

Das OLG Celle hat die auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit gerichtete Klage eines Unternehmers, der mit der Entfernung und Dekontaminierung von Haldenmaterialbeauftragt wird, damit das Grundstück bebaut werden kann, abgewiesen. Es fehlt an der in § 648a BGB a.F., § 650f BGB vorausgesetzten Eigenschaft „Unternehmereines Bauwerks

(OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2015 – 14 U 65/15; BGH, Beschluss vom 05.06.2018 – VII ZR 216/15, Nichtzulassungsbeschwerdezurückgewiesen)