Architektenhaftung bei Bausummenüberschreitung

Im Grundsatz entspricht die Planung des Architekten nicht der vereinbartenBeschaffenheit und ist mangelhaft, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessenErrichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteienvereinbart sind. Für eine solche „Vereinbarung“ einer Kostenobergrenzereicht alleine die Angabe einer Kostengrenze oder die Darstellung eines Rahmensder wirtschaftlichen Verhältnisse des Bauherrn nicht aus, um eine Beschaffenheitzu begründen.

(OLG München, Urteil vom 27.09.2016 – 9 U 1161/15 Bau; BGH, Beschluss vom 05.06.2018 – VII ZR 248/16 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)