Die Pflicht zum Führen eines Bautagebuchs stellt auch ohne ausdrückliche Vertragsregelung der Parteien eine geschuldete Teilleistung des Architekten dar. Denn in der Regel schuldet der Architekt die Arbeitsschritte als Teilerfolge, die dem Auftraggeber die Prüfung der geschuldeten Erfolge ermöglichen, ihn in die Lage versetzen, Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer durchzusetzen und die erforderlich sind, Maßnahmen zur Unterhaltung des Gebäudes zu planen. Fehlt dieser...